GOT - § 5 Verbot von Doppelbewertungen
Gebührenordnung GOT § 4 Abweichende Gebührensätze
Gebührenordnung für Tierärzte (Tierärztegebührenordnung - GOT)
5 Verbot von Doppelbewertungen
Eine Gebühr darf für eine Leistung nicht berechnet werden, die nach den Leistungsansätzen des Gebührenverzeichnisses Teil einer anderen Leistung ist, wenn für letztere eine Gebühr berechnet wird.